Satzung
des
Wasser- und Bodenverbandes
„Wagenfelder Aue“
in Wagenfeld im Landkreis Diepholz
Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in der Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.
§ 1
Name, Sitz, Verbandsgebiet
(1) Der Verband führt den Namen „Wagenfelder Aue“
Er hat seinen Sitz in Wagenfeld im Landkreis Diepholz.
(2) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12.Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I S. 405).
(3) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen der Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.
(4) Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der in der Anlage zur Satzung beigefügten Karte.
(WVG §§ 1,3,6)
§ 2
Aufgabe
Der Verband hat zur Aufgabe:
1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
3. Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von
gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
4. Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der
Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushaltes,
5. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum
Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege,
6. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft
und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
7. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.
(WVG § 2)
8. Abwasserbeseitigung
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind
- die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im
Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen
(dingliche Verbandsmitglieder)
- Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder
erleichtert,
- Körperschaften des öffentlichen Rechts (korporative Mitglieder),
- andere Personen, wenn sie von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind.
(2) Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält. (WVG § 4)
§ 4
Unternehmen, Plan
(1) Zur Durchführung der Gewässerunterhaltung hat der Verband die notwendigen Arbeiten an den Gewässern und Anlagen vorzunehmen.
Dieses Unternehmen ergibt sich insoweit aus:
- dem Verzeichnis der Gewässer mit den der Abführung des Wassers dienenden Anlagen mit einer laufenden Nummer, den Namen und den Längen der Gewässer,
- der Übersichtskarte i. M. 1:50.000 mit Eintragung der laufenden Nummer des Verzeichnisses und Namen.
(2) Zur Durchführung des Ausbaues hat der Verband die notwendigen Arbeiten
zur Herstellung, wesentlichen – insbesondere naturnahen- Umgestaltung und
Beseitigung der Gewässer und Anlagen vorzunehmen.
(3) Das jeweilige Unternehmen ergibt sich aus dem Plan und den ihn
ergänzenden Plänen. Die Pläne sollten aus einem Erläuterungsbericht, Karten
und Zeichnungen bestehen. Jeweils eine Ausfertigung wird bei der
Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.
(WVG § 5)
§ 5
Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen
(1) Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband
oder seinem Unterverband gehörenden Grundstücken der dinglichen
Mitglieder durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten,
die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, Rasen usw.) von
diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- und forstwirtschaftlich genutzt
werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn nicht ordnungsbehördliche
Vorschriften entgegenstehen.
(2) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit
Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit sie nicht
durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt
werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch
entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.
(WVG § 33)
§ 6
Beschränkungen des Grundeigentums und besondere Pflichten der Mitglieder
(1) Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung
des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.
Dabei gilt insbesondere:
a) Die Besitzer der zum Verband gehörenden und als Weide genutzten
Grundstücke sind verpflichtet, Einfriedungen mindestens 1 m von der
oberen Böschungskante des Gewässers entfernt anzubringen und
ordnungsgemäß zu unterhalten.
Die Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen sind nach Angabe des
Verbandes so anzulegen und zu erhalten, dass sie das
Verbandsunternehmen nicht hemmen.
b) Längs der Verbandsgewässer muss bei Ackergrundstücken ein
Schutzstreifen von 1 m Breite von der oberen Böschungskante an
unbeackert bleiben. Die Böschungen und ein Schutzstreifen von 5 m Breite
längs der Verbandsgewässer muss von Anpflanzungen freigehalten werden.
Die Anlieger haben zu dulden, dass der Verband die Ufer bepflanzt, soweit
dies für die Unterhaltung erforderlich ist. Die Erfordernisse des
Uferschutzes sind bei der Nutzung zu beachten.
c) Innerhalb der bebauten Ortslage dürfen Ufergrundstücke grundsätzlich
nicht näher als 5 m bis an das Gewässer heran bebaut werden.
d) Die Errichtung von sonstigen Anlagen jeglicher Art darf nicht näher als 5 m
bis an das Gewässer heran vorgenommen werden.
(2) Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Vorschrift kann der Vorstand in begründeten Fällen zulassen.
(WVG § 33, Abs.2)
§ 7
Rechtsverhältnisse bei abgeleiteten Grundstücksnutzungen
(1) Wird ein zum Verband gehörendes Grundstück zu der Zeit, zu de es von dem Unternehmen betroffen wird, aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts genutzt, hat der Nutzungsberechtigte vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigentümer Anspruch auf die durch das Verbandsunternehmen entstehenden Vorteile. Der Nutzungsberechtigte ist in diesem Falle dem Eigentümer verpflichtet, die Beiträge an den Verband zu leisten.
(2) Im Falle des abs. 1 kann der Nutzungsberechtigte unbeschadet der ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zustehende Rechte innerhalb eines Jahres
a) ein Pacht- oder Mietverhältnis unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres kündigen,
b) die Aufhebung eines anderen Nutzungsrechts ohne Einhaltung einer Frist verlangen.
(WVG § 39)
§ 8
Verbandsschau
(1) Die Verbandsanlagen sind zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.
(2) Der Verbandsausschuss kann das Verbandsgebiet in Schaubezirke einteilen und für jeden Schaubezirk 2 Schaubeauftragte berufen. Schauführer ist der Vorsteher oder der vom Vorstand bestimmte Schaubeauftragte.
(3) Der Vorstand lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden rechtzeitig zur Verbandsschau ein.
(WVG § 44,45)
§ 9
Aufzeichnung, Abstellung der Mängel
Der Schauführer zeichnet den Verlauf und das Ergebnis der Schau in einer Niederschrift auf und gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.
(WVG § 45)
§ 10
Organe
Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss.
(WVG § 46)
§ 11
Aufgaben des Verbandsausschusses
Der Verbandsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des
Planes oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,
4. Wahl der Schaubeauftragten
5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
6. Beschlussfassung der Veranlagungsregeln,
7. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
8. Entlastung des Vorstandes,
9. Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und
Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitgliedern und
Mitglieder des Verbandsausschusses,
10. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und
dem Verband,
11. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten,
12. Wahl eines verbandsinternen Prüfungsausschusses
(WVG § 47, 49)
§ 12
Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses
(1) Der Ausschuss besteht aus 8 Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind.
4 Mitglieder werden von den Verbandsmitgliedern der Gemeinde Wagenfeld
und je 1 Mitglied wird von den Verbandsmitgliedern aus den Gemeinden Barver, Dickel und Hemsloh gewählt. Ein weiteres wird von der politischen Gemeinde gewählt. Die Wahl erfolgt nach dem Verfahren, das für die Bildung der Ausschüsse der Gemeinde vorgeschrieben ist.
Für jedes Ausschussmitglied wird ein Ersatzmitglied gewählt.
(2) Wählbar ist jedes geschäftsfähige Verbandsmitglied.
Ausschussmitglieder können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
(3) Der Vorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder durch
Bekanntmachung gem. § 39 mit mindestens zweiwöchiger Frist zur
Ausschusswahl. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl
der Erschienenen beschlussfähig.
(4) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das
Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern. Niemand kann bei der Stimmvergabe mehr als
3 Verbandsmitglieder vertreten.
(5) Das Stimmenverhältnis ist dem Beitragsverhältnis gleich. Niemand hat mehr
als zwei Fünftel aller Stimmen.
(6) Um das Grundeigentum streitende Personen sind stimmberechtigt. Sie und
die gemeinschaftlichen Grundeigentümer können nur einheitlich stimmen; die an der Wahl Teilnehmenden haben die Stimmen aller.
(7) Der Vorsteher leitet die Wahl.
(8) Gewählt ist, wer von den abgegebenen Stimmen die meisten erhält. Erhält im
ersten Wahlgang niemand die Mehrheit, wird erneut gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Los.
(9) Gewählt wird, wenn kein Mitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel.
Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen
(10) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss
Angaben enthalten über
1. den Ort und den Tag der Sitzung
2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder
3. den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge
4. die gefassten Beschlüsse,
5. das Ergebnis der Wahlen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsteher und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
(WVG § 49)
§ 13
Sitzungen des Verbandsausschusses
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Ausschussmitglieder mindestens
einmal im Jahr schriftlich mit mindestens vierzehntägiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Der Vorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses. Er hat kein
Stimmrecht.
(WVG § 50)
§ 14
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Ausschusses
(1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Ausschussmitglieder anwesend sind.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, und wird der Ausschuss zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist.
(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für den Inhalt der Niederschrift gilt § 12 Abs. 10 der Satzung entsprechend.
(WVG § 48)
§ 15
Amtszeit
(1) Der Verbandsausschuss wird für 5 Jahre gewählt.
Das Amt endet am 31.12.
(2) Wenn ein Ausschussmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, rückt das gemäß § 12 gewählte Ersatzmitglied nach.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.
(WVG § 49)
§ 16
Zusammensetzung des Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen.
(2) Der Vorstandsvorsitzende ist Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist erster stellvertretender Verbandsvorsteher, ein weiteres Vorstandsmitglied zweiter stellvertretender Verbandsvorsteher.
(WVG § 52)
§ 17
Wahl des Vorstandes
(1) Der Verbandsausschuss wählt den Vorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
(2) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Der Verbandsausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Drittel Mehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.
(WVG § 52,53)
§ 18
Amtszeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandes endet am 31.12.
(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach § 17 Ersatz zu wählen.
(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zur Wahl der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.
(WVG §53)
§ 19
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Verbandsausschuss berufen ist. Er beschließt insbesondere über
- die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,
- die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten,
- die Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren,
- die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern.
(WVG § 54)
§ 20
Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.
(WVG § 56)
§ 21
Beschließen im Vorstand
(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind.
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Vorstand zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.
(3) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(4) Die Beschlüsse sind in der Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben (§ 12 Abs. 10 der Satzung gilt entsprechend)
(WVG § 56)
§ 22
Geschäfte des Vorstehers und des Vorstandes
(1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand.
Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses des Ausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Verbandsausschusses ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in den Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
(3) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.
(4) Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise und hört sie an.
(WVG § 51,54,55)
§ 23
Geschäftsführer
Der Verband kann einen Geschäftsführer einstellen.
Der Geschäftsführer führt seine Tätigkeit im Rahmen einer Geschäftsordnung.
(WVG § 57)
§ 24
Dienstkräfte
Der Verband kann einen Kassenverwalter und bei Bedarf weitere Dienstkräfte einstellen.
§ 25
Gesetzliche Vertretung des Verbandes
(1) Der Verbandsvorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es wenn sie einem Vorstandsmitglied gegenüber abgegeben wird.
(WVG § 55)
§ 26
Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten
(1) Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Vorstands- und Ausschussmitglieder und sonstige ehrenamtlich Tätigen erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes als Ersatz für ihre notwendigen Auslagen ein Sitzungsgeld und Reisekosten.
(3) Der ehrenamtlich tätige Verbandsvorsteher erhält eine jährliche Entschädigung. Sie umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, insbesondere den Mehraufwand.
(WVG § 52)
§ 27
Haushaltsführung
(1) Für den Haushaltsplan des Verbandes gilt mit Ausnahme von
§ 105 Abs. 1, 107, 108, 109 Abs. 2 Satz 3, und Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz die Landeshaushaltsordnung.
(2) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
§ 28
Haushaltsplan
(1) Der Vorstand stellt durch den Beschluss für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf. Der Verbandsausschuss setzt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachträge während des Haushaltsjahres fest.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Haushaltsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
(3) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(WVG § 65)
§29
Nichtplanmäßige Ausgaben
(1) Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.
(2) Der Vorstand übernimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und dessen Festsetzung durch den Verbandsausschuss.
(WVG § 65)
§ 30
Rechnungslegung und Prüfung
(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss im ersten Viertel des neuen Haushaltsjahres die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Haushaltsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und legt sie dem Verbandsausschuss zur Kenntnis vor.
(2) Einem Prüfungsausschuss, der aus zwei vom Verbandsausschuss gewählten Mitgliedern besteht, obliegen folgende Aufgaben:
a) laufende Prüfung der Kassenvorgänge und Belege in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht zur Vorbereitung der Rechnungsprüfung,
b) Prüfung der Verbandskasse, und zwar mindestens einmal im Jahr unvermutet,
c) Prüfung der Vorräte und der Vermögensbestände,
d) Prüfung der Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen.
(3) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Vorstand schriftlich über das Ergebnis seiner Prüfungen.
§ 31
Prüfung der Jahresrechnung
Der Vorsteher gibt die Jahresrechnung und den Bericht des verbandsinternen
Prüfungsausschusses an die von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmte Prüfstelle
ab.
§32
Entlastung des Vorstandes
Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt die Jahresrechnung, den Bericht der Prüfstelle und den Bericht des verbandsinternen Prüfungsausschusses mit seiner Stellungnahme hierzu dem Verbandsausschuss vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
(WVG § 47,49)
§ 33
Beiträge
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge).
(3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.
(WVG § 28,29)
§ 34
Beitragsverhältnis
(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder
a) für den Ausbau und die Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung und der in diesen Gewässern befindlichen dem Wasserabfluss dienenden Anlagen und
b) für die Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen
im Verhältnis der Flächeninhalte der von den Maßnahmen vorteilhabenden Grundstücke. Die Bildung von Vorteilsklassen ist zulässig.
(2) Die Beitragslast für die Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushaltes verteilt sich entsprechend den für die einzelnen Grundstücke tatsächlich entstandenen Kosten auf die vorteilhabenden Grundstückseigentümer
(3) Die Beitragslast für die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushaltes, des Bodens und für die Landschaftspflege trägt in Höhe der für jede Einzelmaßnahme tatsächlich entstandenen Kosten der Vorteilhabende.
(4) Für sonstige Leistungen regelt sich die Beitragslast nach Veranlagungsregeln, die im Bedarfsfall vom Verbandsausschuss beschlossen werden und Bestandteil dieser Satzung werden.
(5) Der Verband hebt für die Verbandsaufgabe gemäß Absatz 1, Buchstabe a) für Flächen bis 5000qm Mindestbeiträge. Diese setzen sich aus einem pauschalierten Kostenanteil für die Erfüllung der Verbandsaufgabe in Höhe eines halben Hektarsatzes sowie den Hebungskosten zusammen.
(WVG § 30)
§ 35
Ermittlung des Beitragsverhältnisses
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.
(2) Die in Abs.1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.
(3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn
a) das Mitglied die Bestimmung des Abs. 1 verletzt hat,
b) es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.
(WVG § 26,30)
§ 36
Hebung der Verbandsbeiträge
(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.
(2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.
(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 v. H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 6 Tagen nach Fälligkeitsdatum. Die Mahnkosten in Höhe von 3,00 € sowie die Beitreibungskosten sind zusätzlich zu zahlen.
(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(5) Maßgebend für die Beitragsveranlagung ist der Stand der Katasterdaten am 1.1. des Veranlagungsjahres.
(WVG § 31)
§ 37
Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Der Rechtsbehelf gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf.
§ 38
Anordnungsbefugnis
(1) Die Verbandsmitglieder und die aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz und Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes und der Dienstkräfte des Verbandes zu befolgen.
(2) Der Vollzug der Anordnungen des Verbandes richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen vom 3. Dezember 1976 i. V. m. § 70 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG) vom 2. Juni 1982.
(WVG § 68)
§ 39
Bekanntmachungen
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im Diepholzer Kreisblatt.
§ 40
Aufsicht
(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Landkreises Diepholz.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich auch durch Beauftragte über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen. Ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
(WVG § 72,73)
§ 41
Zustimmung zu Geschäften
(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde
a) zu unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
b) zur Aufnahme von Darlehen, die über 25.000 € hinausgehen,
c) zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
d) zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.
(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.
(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.
(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.
(WVG § 75)
§ 42
Verschwiegenheitspflicht
(1) Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschusses und Geschäftsführer sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Der ehrenamtlich Tätige ist bei der Übernahme seiner Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.
(3) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen über die Verschwiegenheitspflicht unberührt.
§ 43
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Hannover in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 30.8.1995 mit den Ergänzungen vom 1.1.2005 außer Kraft.
Anlage: Verbandsgebietskarte
Wagenfeld, den 22.02.2020
Reuter
(Verbandsvorsteher)
Die Anlage zu dieser Satzung (Verbandsgebietskarte) kann während der Geschäftszeiten beim Landkreis Diepholz, Niedersachsenstr. 2, 49356 Diepholz oder beim Verband selbst eingesehen werden.
Ich genehmige die vorstehende Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Wagenfelder Aue“.
Diepholz, den 20.08.2020
Landkreis Diepholz
Der Landrat
Fachdienst Umwelt&Straße
Im Auftrage:
gez.Schmidt